Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so muß es mindestens die im Anhang für diese Handelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften aufweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größensortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Gewicht und Größe sortiert sein. Ferner muß es den Anforderungen der §§
3 und
4 entsprechen.