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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 9 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse

1.
in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlObstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HdlKlObstV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 9 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ...