Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt
oder
- 2.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder
- b)
- des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
zuwiderhandelt oder
- 3.
- ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8 in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.