Bei Ordnungswidrigkeiten nach §
7 Abs. 1 Nr. 4 des
Handelsklassengesetzes und §
10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach §
9 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.