Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 IfSG § 12, § 61, § 63

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert:

1.
§ 61 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Gesundheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 16 FGG-RG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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