Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 StrRehaG § 21, § 23

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen" das Wort „anderen" eingefügt und werden die Wörter „der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 4. DDROpfRehaVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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