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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 SVG § 55a, § 81, § 81a, § 84, § 85, § 82, § 86, § 88, § 92

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,".

2.
In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

3.
In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

4.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5.
In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert: 1. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), 16. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), 17. den am 1. April 2009 in Kraft ...