Das
Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 werden die Wörter der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist," durch die Wörter bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert" durch die Wörter einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hundert" durch die Wörter Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 20 bis 40 | 2.556 Euro, |
von mehr als 40 bis 70 | 3.835 Euro, |
von mehr als 70 | 5.113 Euro." |
-
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe 15.000 Deutsche Mark" durch die Angabe 7.669 Euro" ersetzt.
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114