Artikel 14 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 UntAbschlG § 2, § 4, § 5

Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist," durch die Wörter „bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hundert" durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 20 bis 40 2.556 Euro,
von mehr als 40 bis 70 3.835 Euro,
von mehr als 70 5.113 Euro."


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „15.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „7.669 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... 1 des Unterstützungsabschlussgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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