(1) 1Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:
Zielbewertungsstufe | Faktor |
Ziele sind nicht erreicht (Punktwert 1,00 - 1,49) | 0 |
Ziele sind annähernd erreicht (Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5 |
Ziele sind erreicht (Punktwert 2,5 - 3,49) | 1,0 |
Ziele sind übertroffen (Punktwert 3,5 - 4,49) | 1,25 |
Ziele sind deutlich übertroffen (Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5 |
Leistungsbewertungsstufe | Faktor |
Erfüllt die Anforderungen nicht (Punktwert: 1,00 - 1,49) | 0 |
Erfüllt die Anforderungen annähernd (Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5 |
Erfüllt stets die Anforderungen (Punktwert 2,50 - 3,49) | 1,0 |
Übertrifft die Anforderungen (Punktwert 3,50 - 4,49) | 1,25 |
Übertrifft die Anforderungen deutlich (Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5. |
2Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.
(2)
1Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach
§ 3 Absatz 1 und 2 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe „Ziele sind erreicht" oder der Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen" jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts.
2Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.
(4)
1Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben.
2Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
4Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 1 anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702