Änderung § 9 PBLEntgV vom 01.01.2018

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§ 9 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) bis (6) (aufgehoben)

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2017 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.



 
(heute geltende Fassung) 



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