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§ 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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§ 3 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen



(1) Für die nach § 1 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der Dienstordnung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine einheitliche Dienstordnung gegeben hat.

(2) Für die künftig vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernommenen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der Dienstordnung des vorherigen Trägers so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Dienstordnung gegeben hat.

(3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 1 Abs. 4 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, finden die bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abzuschließender Tarifverträge weiter Anwendung.

(4) Für die nach § 1 zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergetretenen Beschäftigten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gelten die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis zu dessen Auflösung bestehenden Betriebsvereinbarungen als Dienstvereinbarungen so lange weiter, bis der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat und diese in Kraft getreten sind. Gleiches gilt für die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestehenden Dienstvereinbarungen.

(5) Die in einem Beschäftigungsverhältnis beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als bei ihm verbrachte Zeiten.

(6) Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen nehmen ab dem Zeitpunkt der Eingliederung der Verbände in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zusammen und gleichberechtigt die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für den ehemaligen Betriebsrat des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. Anwendung. Die Personalvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

(7) Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(8) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.

(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben bis zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für ihren Zuständigkeitsbereich im Amt.