(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., die am 31. Dezember 2008 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Werden sie im Anschluss daran nicht wieder gewählt, ist §
130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und bei einer anschließenden Wiederwahl des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers findet § 143g Abs. 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Scheiden der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist §
130 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.