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§ 9 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMÜG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009, abweichend § 9 ab 01.01.2008; FNA: 827-19 Organisationsrecht
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Abschnitt 4 Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 9 Errichtungsausschuss



(1) Zum Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird bis zum 30. Juni 2008 ein Errichtungsausschuss gebildet, der aus je zwei Mitgliedern der Vorstände des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen besteht. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses sollen zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören. Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Vorbereitende Maßnahmen zur fristgerechten Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,

2.
Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,

3.
Vorbereitung des aufzustellenden Haushaltsplans des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für das Jahr 2009,

4.
Ausarbeitung des Entwurfs des verbindlichen Rahmenkonzepts nach § 8 und

5.
Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 6 Abs. 2.

(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.