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§ 165 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 165 Abwicklung der Geschäfte



(1) 1Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte ab. 2Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 3Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. 4§ 35a Absatz 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) 1Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. 2Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. 3Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts. 5Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. 6Er hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. 7Der Vorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.

(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Krankenkassen verteilt.





 

Frühere Fassungen von § 165 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 5 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
vom 22.03.2020 BGBl. I S. 604
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 23.12.2007Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 23.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 165 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 165 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 160 SGB V Insolvenz von Krankenkassen (vom 01.04.2020)
... wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 46 SGB XI Pflegekassen (vom 01.01.2024)
... Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.  ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
... 18 Nr. 5a und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. Das ... 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. ... (14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 bestandskräftig ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätestens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... solange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des ... Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz § 165 Abwicklung der Geschäfte (1) Der Vorstand einer aufgelösten oder ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 5 SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... werden die Wörter „sowie der See-Krankenkasse" gestrichen. 6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Beschluss ihrer ...
Artikel 5b SGBIVuaÄndG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätestens ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... 1" die Angabe „und § 155 Abs. 5" eingefügt. 126. § 165 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...