(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in §
19 Abs. 1 Nr. 3 des
Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2004 Merkmale über die Stallhaltung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Stallhaltung nach Tierkategorien jeweils nach der Tierzahl.