Auf Grund des §
94a Nr. 1 Buchstabe c des
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden über die in §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus im Jahr 2004 Merkmale über die Bodenbearbeitung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Bodenbearbeitung nach Pflanzenarten oder Pflanzengruppen des Ackerlandes jeweils nach der Fläche.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist der Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2004.
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in §
19 Abs. 1 Nr. 3 des
Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. November 2004 Merkmale über die Stallhaltung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Stallhaltung nach Tierkategorien jeweils nach der Tierzahl.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.