§
23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
- 1.
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;
- 2.
- Deutscher Caritasverband e.V.;
- 3.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.;
- 4.
- Deutsches Rotes Kreuz e.V.;
- 5.
- Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;
- 6.
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;
- 7.
- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;
- 8.
- Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
- 9.
- Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
- 10.
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;
- 11.
- Sozialverband VdK Deutschland e.V.".
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794