Das
EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)" durch die Angabe zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.
- 2.
- § 1a Abs. 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn
- 1.
- Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
- 2.
- zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;
- 3.
- eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
- 4.
- ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;
- 5.
- ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist."
- 4.
- § 2a wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort Aufsichtsbehörden" sowie die Wörter der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120