Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 LPartG § 5, § 12, § 16

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."

2.
§ 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."

3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 52 FGG-RG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert: 1. ...


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