Artikel 21 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 21 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in Kraft.

(3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

(4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft.

(5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2007.



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