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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutomAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AutomAusbErprobV Zweck der Entwicklung und Erprobung
... der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ...