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§ 8 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Automatenbetreuung,

2.
Automatenbewirtschaftung,

3.
Kundenkommunikation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

b)
die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,

c)
technische Kommunikationsmittel anwenden,

d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:

a)
Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,

b)
Auslesen, Befüllen und Entleeren,

c)
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,

d)
Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,

b)
Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,

c)
Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,

d)
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,

b)
Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,

c)
Reklamationen und Beschwerden bearbeiten

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Automatenbetreuung 50 Prozent,

2.
Automatenbewirtschaftung 20 Prozent,

3.
Kundenkommunikation 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutomAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AutomAusbErprobV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 12 AutomAusbErprobV Gewichtungs- und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
... Wirtschafts- und Sozialkunde nach § 11 Abs. 4 die Anforderungen nach § 8 , so hat der Prüfling den Abschluss Fachkraft für Automatenservice erreicht.  ...