Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
|

§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Automatenbetreuung,

2.
Automatenbewirtschaftung,

3.
Kundenkommunikation.

(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,

b)
die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,

c)
technische Kommunikationsmittel anwenden,

d)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen

kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:

a)
Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,

b)
Auslesen, Befüllen und Entleeren,

c)
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,

d)
Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,

b)
Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,

c)
Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,

d)
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,

b)
Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,

c)
Reklamationen und Beschwerden bearbeiten

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutomAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AutomAusbErprobV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 13 AutomAusbErprobV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 10.  ...