(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
kann;
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.