§ 3 - Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV)

V. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 26 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
Geltung ab 22.01.2008; FNA: 4101-15 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 3 Übertragung von Dokumenten in elektronische Dokumente; elektronische Akte



(1) 1Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Vermerke zum Geschäftsgang sind elektronisch zu erstellen. 3Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie der Behörde dokumentieren. 4Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Vermerke nicht nachträglich verändert werden können.

(2) Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.



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