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Artikel 6 - Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften (2. FPersRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrpersonalverordnung in der vom 31. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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