(1) 1Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2)
1Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach
§ 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010