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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. ZZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 (Nr. 5); Geltung ab 15.02.2008
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Artikel 5 Änderung der Diätverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 DiätV § 6, § 28

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

2.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. ZZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Artikel 2 KmVEV Änderung der Diätverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt ...