§ 4 Sicherheitsleistung
1Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
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