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Änderung § 2 BAB-KAbgV vom 09.03.2023

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§ 2 BAB-KAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 2 BAB-KAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fälligkeit der Konzessionsabgabe


(Text alte Fassung)

(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) 1 Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Güterverkehr festgesetzten Termin vorgenommen werden. 2 Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. 3 Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Güterverkehr festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. 4 Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.

(3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Güterverkehr ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) 1 Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzten Termin vorgenommen werden. 2 Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. 3 Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. 4 Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.

(3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.

 

 
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