(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalvertretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch Übergangspersonalräte bei der
- 1.
- Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und Rostock,
- 2.
- Bundespolizeidirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Hannover und Hamburg,
- 3.
- Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,
- 4.
- Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizeidirektion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Saarbrücken und Frankfurt/Main,
- 5.
- Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,
- 6.
- Bundespolizeidirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen Bundespolizeiämter München und Schwandorf,
- 7.
- Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,
- 8.
- Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,
- 9.
- Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flughafen,
- 10.
- Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bundespolizeiabteilungen,
- 11.
- Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie und den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeipräsidien
wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vorsitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.
(2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach §
1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden sowie für bisherige Personalräte gemäß §
6 Abs. 3 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstellung bleibt unberührt.