Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |

§ 2 Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalvertretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch Übergangspersonalräte bei der

1.
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und Rostock,

2.
Bundespolizeidirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Hannover und Hamburg,

3.
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,

4.
Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizeidirektion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Saarbrücken und Frankfurt/Main,

5.
Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,

6.
Bundespolizeidirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen Bundespolizeiämter München und Schwandorf,

7.
Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,

8.
Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,

9.
Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flughafen,

10.
Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bundespolizeiabteilungen,

11.
Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie und den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeipräsidien

wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vorsitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.

(2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstellung bleibt unberührt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPolGÄndGÜRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolGÄndGÜRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BPolGÄndGÜRG Jugend- und Auszubildendenvertretungen
... §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe ...
§ 5 BPolGÄndGÜRG Schwerbehindertenvertretung
... bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed