Die §§
1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle
- 1.
- der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- 2.
- der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen sowie
- 3.
- des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
treten.