Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel
1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen
- 1.
- Benzylpiperazin (BZP)
- 2.
- Oripavin
am Verkehr im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§
3 Abs. 1 Nr. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.