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Anlage - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)



Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6.
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.