Änderung § 56 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 56 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 56 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

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§ 56 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56 Abweichung durch Landesrecht


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Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.




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