§ 2 - Zirkusregisterverordnung (ZirkRegV)

V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 376 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 7833-3-17 Tierschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;

2.
kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Dezember 2013 BGBl. I S. 4145 m.W.v. 18. Dezember 2013

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Frühere Fassungen von § 2 ZirkRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 5 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ZirkRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZirkRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZirkRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 5 VersTierMeldVEV Änderung der Zirkusregisterverordnung
... 6. März 2008 (BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert: 1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 11 ...


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