(1) Die in §
3 genannten Daten speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten Verfahren folgende Daten:
- 1.
- Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich der erteilten Nebenbestimmungen,
- 2.
- Datum der Ausstellung der Erlaubnis,
- 3.
- Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilenden Behörde,
- 4.
- Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der verantwortlichen Person im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,
- 5.
- Datum der Kontrolle,
- 6.
- Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Behörde,
- 7.
- die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und
- 8.
- die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach §
16 Abs. 1 Nr. 4 des
Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird. Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde mit.
(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des
Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 ZirkRegV Löschung (vom 18.12.2013) ... Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der ... unverzüglich zu löschen. (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle im Sinne des § 4 ... 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten nicht ... nach Absatz 1 gelöscht worden sind. (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach der unanfechtbaren ...
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145