Änderung § 2 ZirkRegV vom 18.12.2013

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§ 2 ZirkRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 2 ZirkRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung)

1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;

(Text neue Fassung)

1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;

2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.






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