Das
Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort es" die Wörter zu erwerben," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort sowie" die Wörter dem Erwerb," eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort wegen" die Wörter des Erwerbs," eingefügt.
- 2.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort Tage" wird die Angabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt und die Wörter der Wahl" durch die Wörter des Mandats" ersetzt.
- 3.
- In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern Monaten nach" die Angabe Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder" eingefügt.
- 4.
- In § 32 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort Tag" die Angabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag" eingefügt und die Wörter der Wahl" durch die Wörter des Mandats" ersetzt.
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020