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§ 23 - Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)

V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 21.03.2008; FNA: 4110-4-14 Börsenvorschriften
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§ 23 Übergangsbestimmung



(1) 1Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanzberichte für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Vergleichende Angaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines Halbjahresfinanzberichts für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.

(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländischer AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung inländischer OGAW und inländischer AIF in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.

(3) 1Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.





 

Frühere Fassungen von § 23 TranspRLDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 11 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 22.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 TranspRLDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TranspRLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3" ersetzt. 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 10 und 12 in der ...