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Änderung § 20 TranspRLDV vom 22.07.2013

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§ 20 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 20 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 6 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalanlagegesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen


(Text neue Fassung)

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes übt die Stimmrechte im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn



(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs übt die Stimmrechte im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. das Mutterunternehmen oder ein anderes von diesem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen oder zu einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gehören, einwirken darf und

vorherige Änderung

2. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens Rechnung zu tragen.



2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)