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Änderung § 21 TranspRLDV vom 22.07.2013

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§ 21 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 21 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 6 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(Text neue Fassung)

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlagegesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und



1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalverwaltungsgesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

vorherige Änderung

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalanlagegesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalanlagegesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht.



Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorsieht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)