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Synopse aller Änderungen der TranspRLDV am 26.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 14 des TranspRLÄndRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TranspRLDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
§ 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 5 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
§ 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
§ 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
(Text neue Fassung)

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
§ 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
§ 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
§ 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
§ 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
§ 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung


§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
§ 17 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
§ 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
§ 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen
§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs


§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Übergangsbestimmung
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,



1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,

2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,

4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Umstände, unter denen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.



5. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom Meldepflichtigen aus, wenn

1. der Meldepflichtige oder ein anderes Tochterunternehmen des Meldepflichtigen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Meldepflichtigen und den anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens des Meldepflichtigen Rechnung zu tragen.



(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom Meldepflichtigen aus, wenn

1. das Mutterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Mutterunternehmen und den anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens Rechnung zu tragen.

(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Der Meldepflichtige hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Verlangen nachzuweisen, dass



(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 22a Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 22a Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Meldepflichtige und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Meldepflichtigen und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist der Meldepflichtige seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.



Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.

(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.

(2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sonstigen Finanzinstrumente er in seiner Eigenschaft als Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Finanzinstrumenten auf einem gesonderten Konto anordnen.



(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.

(2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sonstigen Instrumente er in seiner Eigenschaft als Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Instrumenten auf einem gesonderten Konto anordnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes




§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Meldepflichtigen oder einem anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens des Meldepflichtigen nicht beachten muss.

(2) § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn der Meldepflichtige der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllt sind. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.

(2) 1 § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. 2 § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.



 

§ 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unabhängig vom Bieter aus, wenn



(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unabhängig vom Bieter aus, wenn

1. der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des Bieters nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und

2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Bieter und den anderen Tochterunternehmen des Bieters ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens des Bieters Rechnung zu tragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.



(2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 *) des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bieter und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Bieter und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist der Bieter seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die unvollständige Änderungsanweisung in Artikel 14 Nr. 8 G. v. 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) wurde sinngemäß umgesetzt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs übt die Stimmrechte im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn

1. das Mutterunternehmen oder ein anderes von diesem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen oder zu einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gehören, einwirken darf und

2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens Rechnung zu tragen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalverwaltungsgesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorsieht.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu den Anforderungen des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt und

2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens bei Interessenkonflikten nicht beachten muss.

(2) § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.