Änderung § 22 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 22 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 22 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu den Anforderungen des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt und

2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens bei Interessenkonflikten nicht beachten muss.

(2) § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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