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§ 3 - Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)

§ 3 Gebührenbefreiung



Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.

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