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Änderung § 6 BEGebV vom 15.08.2013

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§ 6 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 154 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auslagen


(Text alte Fassung)

Neben den Gebühren werden vom Kostenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)