Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom
19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- in voller Höhe das 0,69fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,84fache der monatlichen Bezugsgröße,
- 2.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,
- 3.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
- in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,69fache,
- c)
- in Höhe eines Viertels das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgröße."
- 2.
- § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583