Die
Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom
27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „anlaufen oder aus diesen auslaufen" durch die Wörter „anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.3 Buchstabe b werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1.7 wird die Angabe „16. Juli 2003 (VkBl. 2003 S. 390)" durch die Angabe „17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" ersetzt.
- c)
- Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
- „1.10
- „BC-Code": der Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen (VkBl. 2007 S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;".
- d)
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Anlaufendes" durch die Wörter „An- und Auslaufendes" ersetzt.
- bb)
- Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden;".
- cc)
- Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Angaben" werden die Wörter „nach Buchstabe d, e und k" eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „die Meldung" werden durch die Wörter „die vollständige Meldung erneut" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe m werden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Buchstaben n und o angefügt:
- „n)
- die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind;
- o)
- Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe, die mehr als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen."
- e)
- Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
- „2.2
- Ausnahmen von der Meldepflicht
Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, wenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet sind und sich seit der Meldung keine Änderung der Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat."
- f)
- Nummer 2.4 Satz 2 wird gestrichen.
- g)
- In Nummer 2.7.1 wird die Angabe „(VkBl. 2003 S. 696)" durch die Angabe „(VkBl. 2008 S. 39)" ersetzt.
- h)
- In Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632