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Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (4. StVOAusnV9ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780 (Nr. 17); Geltung ab 14.05.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Mai 2008 9. StVOAusnV § 1, § 2, § 7 (neu), § 7

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:

„§ 73

Technische Festlegungen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt." "

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;".

c)
In Nummer 3 wird das Wort „Straßenverkehrsbehörde" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird das Wort „Straßenverkehrsbehörde" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten Sachverständigen" werden die Wörter „oder Prüfers" eingefügt.

b)
Die Angabe „nach Maßgabe des § 1 Nr. 5 dieser Verordnung" wird gestrichen.

3.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit."

4.
Der bisherige § 7 wird § 8.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2008.