Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des §
69 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des §
99 Abs. 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162):
Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
22. Februar 2008 (BGBl. I S. 252), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 46 Nr. 4 wird die Angabe 30" durch die Angabe 60" ersetzt.
- 2.
- Anlage B Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor dem Wort Algerien" wird das Wort Albanien," eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort Algerien," werden die Wörter Bosnien und Herzegowina," eingefügt.
- c)
- Nach den Wörtern Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik," werden die Wörter Moldau," und Montenegro," eingefügt.
- d)
- Nach den Wörtern Russische Föderation," wird das Wort Serbien," eingefügt.
- e)
- Nach dem Wort Tunesien," wird das Wort Ukraine," eingefügt.
- 3.
- Anlage C Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort Angola," wird durch die Wörter Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe)," ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort Libanon," wird das Wort Myanmar," eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2008.
Der Bundesrat hat zugestimmt.